(1) Der Auftragnehmer, folgend zweinander genannt, erbringt Leistungen im Bereich Foto- und Videografie. Zweinander erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil der jeweils vom Kunden angenommenen Angebote und damit verknüpften Dienstleistungen.
(2) Grundlage ist das jeweilige Angebot von zweinander, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(3) Das Einverständnis der AGBs wird mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages erteilt. Dies kann auch per Email erfolgen.
(4) “Fotografien” und „Videos“ im Sinne dieser AGBs sind alle von zweinander hergestellte Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Drucke, Abzüge, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form, Videos usw.). Das Hochzeitspaar erkennt an, dass es sich bei dem von zweinander gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. 5 UrhG handelt.
(5) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
(6) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Bilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum von zweinander unterliegen. Reklamationen und / oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Auftragnehmer ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Foto-und Videografie sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
(7) Es kann nicht garantiert werden, dass alle bei einer Feier anwesenden Personen fotografiert werden. zweinander ist aber stets bemüht dies zu erreichen, falls dies vom Auftraggeber gewünscht ist. Zweinander bildet die Trauung und die Hochzeitsfeier in Form einer Reportage ab, zusätzlich gibt es Paar- und Gruppenfotos. Es gibt jedoch keine Garantie dafür, dass alle oder bestimmte Szenen/Aktionen aufgenommen werden.
(8) Das Hochzeitspaar hat dafür Sorge zu tragen, dass zweinander alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche etc.). Wird zweinander für eine Hochzeit oder sonstige Veranstaltung gebucht, wird das Hochzeitspaar zweinander eine Person und deren Kontaktdaten benennen, die während der Veranstaltung sowie vor deren Beginn als verantwortlicher Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht.
(9) Gezielte Wünsche des Kunden/Hochzeitspaares, welche die Gestaltung und den Inhalt des Videos betreffen, müssen prinzipiell vor dem jeweiligen Einsatztag (Paar-Shooting oder Hochzeit) geäußert und besprochen werden. Die genannten Wünsche werden dann nach Möglichkeit eingearbeitet, können aber nicht garantiert werden.
(10) Zweinander wählt das Material (Fotos, Videosequenzen) aus, die dem Auftraggeber in bearbeiteter Form zur Abnahme vorgelegt werden. Diese Leistungen sind vom Hochzeitspaar zu überprüfen und schriftlich oder durch Zahlung des Honorars zu bestätigen.
(11) Zweinander und ggf. seinen Assistenten sind angemessene Pausen und bei Ganztagesbegleitungen auch Verpflegung zu gewähren.
(12) Zweinander verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Das Rohmaterial verbleibt bei zweinander. Eine Herausgabe an das Hochzeitspaar erfolgt nicht.
(13) Wenn das Hochzeitspaar das gelieferte Material (Fotos, Videos) eigenmächtig im Internet hochlädt und verbreitet, übernimmt zweinander keinerlei Verantwortung für die Inhalte des Materials und damit in Verbindung stehenden Rechtsverletzungen, die durch abgebildete Personen oder Objekte entstehen könnten.
(1) Zweinander steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos und Videos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar. Zweinander überträgt dem Hochzeitspaar das ausschließliche Nutzungsrecht für die private Nutzung.
(2) Zweinander überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos und Videos auf das Brautpaar. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung und ist räumlich und zeitlich unbegrenzt. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos und Videos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch zweinander. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Brautpaar grundsätzlich nicht gestattet ist. Das bedeutet, dass der Weiterverkauf des Materials, sowie die Einsendung bei Foto- u. Videowettbewerben o.ä. nicht gestattet sind.
Die Weitergabe und Veröffentlichung des Materials an Hochzeitsblogs oder Magazine ist nur in Absprache mit zweinander zulässig.
(3) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars über.
(4) Erteilt zweinander die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos oder Videos, so wird verlangt, als Urheber genannt zu werden. Bei Verletzung des Rechts auf Namensnennung hat zweinander das Recht auf Schadensersatz.
(5) Das Hochzeitspaar erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format .jpg für die Fotos und in FullHD im Format .mp4 für die Videos. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.
(6) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.
(1) Für die Herstellung der Fotos und/oder Videos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet.
(2) Mit Zustandekommen des Vertrags wird eine Anzahlung in Höhe von 30% der vereinbarten Vergütung fällig. Diese ist spätestens ein halbes Jahr vor dem Hochzeitstermin fällig.
(3) Die Rechnung wird sofort nach dem Hochzeitstag gestellt und ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Fotos und Videos Eigentum von zweinander und werden dem Hochzeitspaar nicht ausgehändigt. Sobald die Rechnung beglichen ist, erhält das Hochzeitspaar die Fotos und Videos.
(4) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer oder dessen Assistent nicht zu vertreten hat, überschritten, oder vom Hochzeitspaar gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar von zweinander, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält zweinander auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht das Brautpaar nachweist, dass zweinander kein Schaden entstanden ist.
(5) Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und zweinander für die stornierte Hochzeit mindestens eine gleichwertige Hochzeit vereinbaren kann, wird die volle Summe der Anzahlung zurückerstattet. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des
bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht zweinander demnach ein Vermögensschaden, der vom Hochzeitspaar ausgeglichen werden muss.
(6) Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar), Todesfall (Familie) oder Trennung, die zu einer Absage der Trauung und derFeierlichkeiten führen. Eine Überprüfung der Situation liegt im Ermessen von zweinander.
(7) Bei Stornierungen des Auftrages von Seiten des Hochzeitspaares ab unter einem halben Jahr im Voraus, wird die Anzahlung einbehalten. Die 30 % gelten dann als Ausfallhonorar, das an zweinander zu zahlen ist. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet.
(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet zweinander für sich und seine Assistenten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die zweinander oder seine Assistenten durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(2) Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet zweinander nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Kann zweinander kein Bild- und/oder Videomaterial aus diesem Grund liefern, wird dem Hochzeitspaar die volle Summe zurück erstattet. Handelt es sich nur um einen Teil des Materials, wird ein entsprechender prozentualer Satz zurück erstattet.
(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung von zweinander ausgeschlossen.
(4) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von zweinander bestätigt worden sind. Zweinander haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an zweinander, sowie die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die zweinander nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.) kein Foto- und/oder Videograph zu dem vereinbarten Termin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Lediglich bei einem Komplettausfall wird dem Hochzeitspaar die volle Summe der Anzahlung zurück erstattet.
(6) Bei absehbarer Krankheit von Foto- und/oder Videograph wird ein Ersatz von Seiten zweinander gestellt. Dafür besteht jedoch keine Garantie. Wenn sich kein Ersatz finden lässt, tritt zweinander vom Auftrag zurück. Sobald dies bekannt sein sollte, wird das Hochzeitspaar umgehend darüber informiert und die Anzahlung zurück erstattet.
(7) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Bilder bei zweinander schriftlich eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder und Videos als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
(1) Bei einer Hochzeitsreportage (Foto als auch Video) wird Bildmaterial aufgenommen, gespeichert, sowie später bearbeitet, verändert und ggf. mit Ton und Grafiken zusammen geschnitten.
(2) Eine Veröffentlichung seitens zweinander ist gewünscht, bedarf aber der Einwilligung des Hochzeitspaares. Dies kann auch formlos in einer Email erfolgen. Bei Zustimmung werden die besten Fotos in die Online-Portfolios von zweinander aufgenommen (Webseite, Facebook, Instagram, Pinterest). Zur Verwendung für werberische Zwecke, z.B. für Flyer, Anzeigen, Plakate usw. muss ebenfalls das Einverständnis des Brautpaares vorliegen.
(3) Es bestehen dadurch keinerlei Ansprüche auf Vergütung oder Abrechnung gegenüber zweinander. Daher können keine Forderungen gestellt bzw. gegenüber zweinander geltend gemacht werden.
(4) Jederzeit kann ohne Angabe von Gründen dieses Einverständnis widerrufen und ebenfalls die Löschung des Bildmaterials verlangt werden. Der Widerruf hat schriftlich per Email zu erfolgen an: leonore@zweinander.de mit dem Betreff „Widerruf“.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Nebenabreden zu den AGBs bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Für den Fall, dass das Brautpaar keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz von zweinander als Gerichtsstand vereinbart.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
Stand, 21.07.2018